Urheberrechtsprozess um virtuelles Sextoy Juli 5, 2007
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Wegen Produktpiraterie hat ein in SL tätiger Produzent von virtuellem Sexspielzeug einen Konkurrenten vor einem realen Gericht verklagt. Der Kläger, ein ehemaliger Installateur stellt das Sextoy „SexGen“, das 150 Sexanimationen umfasst her. Doch jetzt macht ihm ein virtueller Konkurrent zu schaffen. Ein anderer SL-Bewohner hat das Lustobjekt kopiert und bietet es über das Online-Auktionshaus Ebay statt für 12.000 Linden-Dollar (45,11 US-Dollar) für 4.000 Linden-Dollar an. Per Gerichtsbeschluss will der Kläger der Produktpiraterie einhalt zu gebieten. In der Klageschrift wirft der Kläger seinem Konkurrenten Urheberrechtsverletzungen vor und verlangt vom Second-Life-Betreiber Linden Lab und der Ebay-Tochter Paypal, die persönlichen Daten einschliesslich Chat-Historie und Finanzdaten herauszugeben. Darüber hinaus fordert er Schadenersatz in dreifacher Höhe des entstandenen Schadens oder des von Catteneo erzielten Profits.
Artikel in der FAZ zum Thema Urheberrecht in SL Juni 12, 2007
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In der FAZ erschien ein Artikel der RAe Florian Mercker und Gabor Mues zum Thema Urheberrecht in Second Life unter Berücksichtigung der besonderen Aspekte des internationalen Kunstmarktes. Speziell wird hier auch die Frage beantwortet, was zu beachten ist, wenn man Kunstwerke in Second Life reproduzieren möchte.
Ist Second Life eine neue Nutzungsart gem. § 31 Abs. 4 UrhG? Juni 7, 2007
Posted by flaubertlamont in Urheberrecht.add a comment
Besitzt jemand bereits eine Lizenzierung für ein bestimmtes Produkt/Werk, so kann er im Rahmen seiner Lizenzrechte das Werk nutzen. Ob er das einmal lizenzierte Werk auch innerhalb von Second Life nutzen kann oder ob dafür eine Nachlizenzierung erforderlich ist, richtet sich danach, ob Second Life eine neue Nutzungsart iSv § 31 Abs. 4 UrhG darstellt. Nach dieser Norm ist die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie jegliche Verpflichtungen hierzu unwirksam.
Eine noch nicht bekannte Nutzungsart liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn eine konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform eines Werkes zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht bekannt war.
Noch nicht bekannt ist eine Nutzungsart auch dann, wenn im betreffenden Zeitpunkt eine (technische) Entwicklung dieser Nutzungsart zwar begonnen hat, aber eine Durchsetzung auf dem Massenmarkt noch nicht geplant ist bzw. begonnen hat.
Es stellt sich deshalb die Frage, ob eine Nutzung in Second Life gegenüber einer Online-Nutzung eine neue Verwertungsart darstellt.
Da bei dieser Frage auf die technisch-wirtschaftliche Art der Umsetzung abgestellt wird, besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass Multimedia und Online-Nutzung verschiedene Nutzungsarten darstellen. Nach § 19a UrhG ist das Nutzungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Die Online Nutzung selbst fällt unter diese Vorschrift.
Nimmt man die Definition des Bundesgerichtshofs über das Vorliegen einer Nutzungsart und stellt sie dem § 19a UrhG gegenüber, so dürfte Second Life gegenüber den bisherigen Formen der Online Nutzung keine neue Verwertungsart darstellen.
Der § 19a UrhG trifft sowohl auf eine einfache Online Nutzung, als auch auf eine Nutzung innerhalb von Second Life zu. Zwar stellt Second Life aufgrund der 3-D-Darstellung gegenüber „normalen“ Websites einen technischen Fortschritt dar, jedoch ist zu beachten, dass Second Life selbst ja ein Teil des Internets ist, gewissermaßen eine Unterkategorie.
In wirtschaftlicher Hinsicht dürfte ebenfalls keine eigenständige Verwertungsform vorliegen, da Second Life grundsätzlich für den Nutzer kostenfrei ist (Basis-Account) und die Handhabung des Second Life ähnlich der anderer Online-Spiele ist. Zudem ist sowohl für die herkömmliche Nutzung des Internets als auch für die Teilnahme an Second Life ein (einziger) Onlineanschluss bzw. –zugang erforderlich, desweiteren stellen beide unkörperliche Nutzungsrechte dar. Ähnlich verhält es sich ja auch bei der Videokassette im Verhältnis zur DVD. Obwohl die DVD der Videokassette technisch unstreitig überlegen ist, stellt sie gegenüber der Videokassette gerade keine neue Nutzungsart dar.
Es dürfte deshalb für die rechtmäßige Verwertung eines Werkes eine Lizenzierung der Onlinenutzung ausreichend sein. Die Frage, wann ein „bekannt werden“ von Second Life iSv § 31 Abs. 4 UrhG erfolgt ist, kann deshalb offen bleiben.
Denkbar wäre jedoch von einer neuen Nutzungsart auszugehen, wenn man von einem Werk ausgeht, das bisher im Rahmen der Online-Nutzung keine Rolle gespielt hat und nur aufgrund der Möglichkeit der 3-D Darstellung in Second Life genutzt werden kann. Ein Beispiel wäre in diesem Zusammenhang die Erweiterung der Nutzung von Bauplänen und Architekturplänen in Second Life. Im Hinblick auf urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen der Architektur ist die Nutzung in einem Metauniversum sicher eine neue Nutzungsart. Wenn also jemand auf die Idee kommt, ein real exisiterendes Bauwerk, das aufgrund seiner Eigentümlichkeit Werksqualität besitzt, müsste dafür die Urheberrecht des Architekten neu abgelten.
Wie können Urheber- und Markenrechte in SL geschützt werden? Juni 5, 2007
Posted by flaubertlamont in Urheberrecht.add a comment
Gegenwärtig sind Urheberrechtsverstöße in Second Life ein weitverbreitetes Problem dem der Avastar bereits vor einigen Monaten ein Titelthema gewidmet hat. Und auch Linden Lab nimmt dieses Thema entsprechend ernst. In den Linden Nutzungsbedingungen heisst es unter anderem: Linden Lab will respond to allegations of copyright violations in accordance with the Digital Millennium Copyright Act (DMCA). Unter der URL http://www.secondlife.com/corporate/dmca.php bietet Linden dazu auch die nötigen Informationen an. Sofern Urheberrechtsverstöße über ein auf der Linden-Website bereit stehendes Formular an Linden gemeldet werden, erklärt der SL-Betreiber sich bereit, diese nach eingehender Prüfung durch Löschung der verletzenden Inhalte zu beseitigen. Dies soll in der Vergangenheit auch bereits desöfteren geschehen sein. Sofern der Verletzer bekannt ist, besteht aber natürlich auch die Möglichkeit die Rechtsverletzung durch Einschaltung der ordentlichen Gerichte zu beseitigen.
Wem stehen Urheberrechte in Second Life zu? Juni 5, 2007
Posted by flaubertlamont in Urheberrecht.add a comment
Nach deutschem Recht stehen die Urheberrechte eines Werks automatisch dessen Schöpfer zu. Wer also in Second Life kreativ tätig wird und sofern das Ergebnis dieses kreativen Prozesses Werksqualität hat, also über ein durchschnittliches Erzeugnis hinausgeht, wird Urheber dieses Werkes und genießt dafür den Schutz aus dem UrhG. Allerdings ist im Bezug auf SChöpfungen in Second Life ein recht hoher Maßstab an die Werksqualität zu legen. Normale Bauwerke oder Avatargestaltungen erreichen sicher nicht die nötige Schöpfungshöhe eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Dazu muss schon ein außergewöhnlicher, besonders markanter Charakter erkennbar sein.
Die Urheberrechte der User werden im Übrigen auch durch Linden Lab in keinster Weise angegriffen. Zum einen wäre dies nach deutschem Recht nicht möglich und zum anderen erklärt Linden in seinen Nutzungsbedingungen ausdrücklich: You retain copyright and other intellectual property rights with respect to Content you create in Second Life, to the extent that you have such rights under applicable law.
Einzige vertragliche Einschränkung: However, you must make certain representations and warranties, and provide certain license rights, forbearances and indemnification, to Linden Lab and to other users of Second Life…