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Ist Second Life eine neue Nutzungsart gem. § 31 Abs. 4 UrhG? Juni 7, 2007

Posted by flaubertlamont in Urheberrecht.
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Besitzt jemand bereits eine Lizenzierung für ein bestimmtes Produkt/Werk, so kann er im Rahmen seiner Lizenzrechte das Werk nutzen. Ob er das einmal lizenzierte Werk auch innerhalb von Second Life nutzen kann oder ob dafür eine Nachlizenzierung erforderlich ist, richtet sich danach, ob Second Life eine neue Nutzungsart iSv § 31 Abs. 4 UrhG darstellt. Nach dieser Norm ist die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie jegliche Verpflichtungen hierzu unwirksam.
Eine noch nicht bekannte Nutzungsart liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn eine konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform eines Werkes zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht bekannt war.
Noch nicht bekannt ist eine Nutzungsart auch dann, wenn im betreffenden Zeitpunkt eine (technische) Entwicklung dieser Nutzungsart zwar begonnen hat, aber eine Durchsetzung auf dem Massenmarkt noch nicht geplant ist bzw. begonnen hat.
Es stellt sich deshalb die Frage, ob eine Nutzung in Second Life gegenüber einer Online-Nutzung eine neue Verwertungsart darstellt.
Da bei dieser Frage auf die technisch-wirtschaftliche Art der Umsetzung abgestellt wird, besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass Multimedia und Online-Nutzung verschiedene Nutzungsarten darstellen. Nach § 19a UrhG ist das Nutzungsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Die Online Nutzung selbst fällt unter diese Vorschrift.
Nimmt man die Definition des Bundesgerichtshofs über das Vorliegen einer Nutzungsart und stellt sie dem § 19a UrhG gegenüber, so dürfte Second Life gegenüber den bisherigen Formen der Online Nutzung keine neue Verwertungsart darstellen.
Der § 19a UrhG trifft sowohl auf eine einfache Online Nutzung, als auch auf eine Nutzung innerhalb von Second Life zu. Zwar stellt Second Life aufgrund der 3-D-Darstellung gegenüber „normalen“ Websites einen technischen Fortschritt dar, jedoch ist zu beachten, dass Second Life selbst ja ein Teil des Internets ist, gewissermaßen eine Unterkategorie.

In wirtschaftlicher Hinsicht dürfte ebenfalls keine eigenständige Verwertungsform vorliegen, da Second Life grundsätzlich für den Nutzer kostenfrei ist (Basis-Account) und die Handhabung des Second Life ähnlich der anderer Online-Spiele ist. Zudem ist sowohl für die herkömmliche Nutzung des Internets als auch für die Teilnahme an Second Life ein (einziger) Onlineanschluss bzw. –zugang erforderlich, desweiteren stellen beide unkörperliche Nutzungsrechte dar. Ähnlich verhält es sich ja auch bei der Videokassette im Verhältnis zur DVD. Obwohl die DVD der Videokassette technisch unstreitig überlegen ist, stellt sie gegenüber der Videokassette gerade keine neue Nutzungsart dar.

Es dürfte deshalb für die rechtmäßige Verwertung eines Werkes eine Lizenzierung der Onlinenutzung ausreichend sein. Die Frage, wann ein „bekannt werden“ von Second Life iSv § 31 Abs. 4 UrhG erfolgt ist, kann deshalb offen bleiben.

Denkbar wäre jedoch von einer neuen Nutzungsart auszugehen, wenn man von einem Werk ausgeht, das bisher im Rahmen der Online-Nutzung keine Rolle gespielt hat und nur aufgrund der Möglichkeit der 3-D Darstellung in Second Life genutzt werden kann. Ein Beispiel wäre in diesem Zusammenhang die Erweiterung der Nutzung von Bauplänen und Architekturplänen in Second Life. Im Hinblick auf urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen der Architektur ist die Nutzung in einem Metauniversum sicher eine neue Nutzungsart. Wenn also jemand auf die Idee kommt, ein real exisiterendes Bauwerk, das aufgrund seiner Eigentümlichkeit Werksqualität besitzt, müsste dafür die Urheberrecht des Architekten neu abgelten.

 

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