Wie können Urheber- und Markenrechte in SL geschützt werden? Juni 5, 2007
Posted by flaubertlamont in Urheberrecht.add a comment
Gegenwärtig sind Urheberrechtsverstöße in Second Life ein weitverbreitetes Problem dem der Avastar bereits vor einigen Monaten ein Titelthema gewidmet hat. Und auch Linden Lab nimmt dieses Thema entsprechend ernst. In den Linden Nutzungsbedingungen heisst es unter anderem: Linden Lab will respond to allegations of copyright violations in accordance with the Digital Millennium Copyright Act (DMCA). Unter der URL http://www.secondlife.com/corporate/dmca.php bietet Linden dazu auch die nötigen Informationen an. Sofern Urheberrechtsverstöße über ein auf der Linden-Website bereit stehendes Formular an Linden gemeldet werden, erklärt der SL-Betreiber sich bereit, diese nach eingehender Prüfung durch Löschung der verletzenden Inhalte zu beseitigen. Dies soll in der Vergangenheit auch bereits desöfteren geschehen sein. Sofern der Verletzer bekannt ist, besteht aber natürlich auch die Möglichkeit die Rechtsverletzung durch Einschaltung der ordentlichen Gerichte zu beseitigen.
Wem stehen Urheberrechte in Second Life zu? Juni 5, 2007
Posted by flaubertlamont in Urheberrecht.add a comment
Nach deutschem Recht stehen die Urheberrechte eines Werks automatisch dessen Schöpfer zu. Wer also in Second Life kreativ tätig wird und sofern das Ergebnis dieses kreativen Prozesses Werksqualität hat, also über ein durchschnittliches Erzeugnis hinausgeht, wird Urheber dieses Werkes und genießt dafür den Schutz aus dem UrhG. Allerdings ist im Bezug auf SChöpfungen in Second Life ein recht hoher Maßstab an die Werksqualität zu legen. Normale Bauwerke oder Avatargestaltungen erreichen sicher nicht die nötige Schöpfungshöhe eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Dazu muss schon ein außergewöhnlicher, besonders markanter Charakter erkennbar sein.
Die Urheberrechte der User werden im Übrigen auch durch Linden Lab in keinster Weise angegriffen. Zum einen wäre dies nach deutschem Recht nicht möglich und zum anderen erklärt Linden in seinen Nutzungsbedingungen ausdrücklich: You retain copyright and other intellectual property rights with respect to Content you create in Second Life, to the extent that you have such rights under applicable law.
Einzige vertragliche Einschränkung: However, you must make certain representations and warranties, and provide certain license rights, forbearances and indemnification, to Linden Lab and to other users of Second Life…
Unterliegen Aktivitäten in Second Life dem TMG? Juni 5, 2007
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Das neue Telemediengesetz, kurz TMG ist in Deutschland am 1.März 2007 in Kraft getreten. Der Regelungsgegenstand des Gesetzes Telemedien ist ein aus „Teledienste“ und „Mediendienste“ gebildeter Oberbegriff für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste
Dazu zählen nahezu alle Onlinedienste und damit auch Second Life in seiner Gesamtheit, sofern darauf die Gesetze der Bundesrepublik Anwendung finden. Aber nicht nur Second Life an sich, sondern auch alle darin bereitgehaltenen Contentangebote wird man unter den Begriff elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst subsumieren können, soweit es sich um ein auf Dauer angelegtes Angebot mit Informationscharakter handelt. Damit sind zumindest alle kommerziellen Angebote in SL Teledienste im Sinne des Gesetzes.
Gemäß § 2 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Dies trifft auf die SIM Eigentümer zu. Das hat u.a. zur Folge, dass für kommerzielle SL-Angebote auch die aus dem Internet bekannten Impressumspflichten gelten. Wie diese Anbieterkennung in Second Life umzusetzen ist, ist dabei nicht eindeutig geregelt. Im Zweifel müsste es aber genügen die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über eine Notecard bereit zu halten oder auf einer Impressumstafel, die an zentraler Stelle leicht auffindbar aufgestellt ist, zu publizieren.
Wann ist deutsches Recht in SL anwendbar? Juni 5, 2007
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Grundsätzlich gilt deutsches Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Aber zählt Second Life oder Teile davon zum deutschen Hoheitsgebiet? Diese völkerrechtlich interessante Fragestellung bedarf zunächst keiner Antwort, da Deutsches Recht per se immer dann anwendbar ist soweit Aktivitäten der User in Deutschland Wirkung entfalten oder von Deutschland ausgehen. Dies ist in den meisten Fällen, in denen deutsche User oder deutsche Contentanbieter beteiligt sind der Fall. Sofern also deutsche SL User in Second Life Straftaten begehen oder Opfer von Straftaten werden, kann dies die deutschen Staatsanwaltschaften und Strafverfolgungsbehörden auf den Plan rufen.
Sofern Nutzer aus verschiedenen Ländern miteinander in Second Life interagieren, also z.B. Verträge schließen, so ist die Frage, welches Recht Anwendung findet nach den Prinzipien des Internationalen Privatrechts (IPR) zu entscheiden; bei einem Vertragsschluss in SL findet demnach das Recht des Staates Anwendung, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Verkauft also ein deutscher Shop-Betreiber in seinem Second Life Shop einem User anderer Nationalität ein virtuelles Objekt, kann auf diesen Vertrag auch das deutsche Recht Anwendung finden.
Sind Metauniversen rechtsfreie Räume? Juni 5, 2007
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Da Second Life auch ein Teil des „Real Life“ ist, kann die Antwort auf diese Frage nur NEIN lauten. Dann aber stellt sich die nächste Frage, welche Gesetze und Regeln in Second Life gelten. Ist deutsches Recht anwendbar? Die Antwort darauf lautet wie so oft… das kommt darauf an und bedarf einer genaueren Betrachtung.
Wem gegenüber gelten die Linden Lab Nutzungsbedingungen?
Einem „Regelwerk, dem sich jeder User mit seiner Anmeldung unterwirft, sind zunächst die Linden Lab Nutzungsbedingungen. Allerdings regeln diese zunächst nur das Verhältnis der User zu LindenLab und nicht das Verhältnis der User untereinander. Zudem ist davon auszugehen, dass die Nutzungsbedingungen als allgemeine Geschäftsbedingungen, soweit ein deutscher Verbraucher Vertragspartner wird auch der Inhaltskontrolle gemäß den §§ BGB unterliegen.
Im Verhältnis zwischen den Usern bzw. zwischen Contentanbietern und Usern und im Hinblick auf straf- und verwaltungsrechtliche Belange gelten auch in Second Life nationale Gesetze.